SATZUNG Jazzclub Erfurt e.V. 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1.        Der Verein führt den Namen „Jazzclub Erfurt e.V.“ 2.        Sitz des Vereins ist Erfurt.3.        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

1.           Der Verein hat den Zweck, Kunst und Kultur zu fördern, insbesondere durch Pflege der Jazzmusik.2.           Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben erfüllt:-           Durchführung jazzmusikalischer Veranstaltungen-           Veranstaltung von Workshops und Durchführung von Vortragsveranstaltungen-           Begleitung von Nachwuchsgruppen zur Förderung und Vertiefung ihrer musikalischen Orientierung und Bildung-           Durchführung von Projekten -           Diskussion über und Weitergabe von Erkenntnisse/n auf den Gebieten der Jazzmusik-           Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung und Verbreitung von Kenntnissen zur Jazzmusik-           Förderung und Durchführung von Preiswettbewerben sowie die Verleihung von Preisen, um die Bevölkerung auf besondere Leistungen aufmerksam zu machen, um allgemeines Interesse zu wecken und zu fördern3.           Für die Verwirklichung seines Zwecks kann der Verein seinerseits die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Körperschaften erwerben.

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2.           Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.3.           Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.4.           Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.5.           Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.6.           Der Verein kann als Förderverein Mittel sammeln, um diese an Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder steuerbegünstigte Körperschaften privaten Rechtes weiterzugeben, damit diese mit diesen Mitteln unmittelbar und ausschließlich ihre steuerbegünstigten Zwecke erfüllen (§ 58, Nr. 1 AO).

§ 4 Mitgliedschaft

1.            Dem Verein können ordentliche Mitglieder, VIP-Mitglieder und  Ehrenmitglieder angehören. 2.            Ordentliche Mitglieder und VIP-Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden oder sein.  3.            VIP-Mitglieder erlangen durch ihre Selbstverpflichtung zu besonderen regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen eine herausragende Bedeutung für das Erreichen der Vereinsziele.  4.            Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße und nachhaltig fördern oder gefördert haben. 5.            Zu den Rechten und Pflichten der jeweiligen Mitglieder ergibt sich insbesondere Folgendes: a.    Ordentliche Mitglieder und VIP-Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht; sie unterliegen der Beitragspflicht, haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Recht zur Stellung von Anträgen und zur Teilnahme an Abstimmungen, b.    Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, sie unterliegen nicht der Beitragspflicht, haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Recht zur Stellung von Anträgen und zur Teilnahme an Abstimmungen,c.    minderjährige Mitglieder sind beschränkt auf ein Rederecht.

§ 5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.            Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. 2.            Das Mitglied ist verpflichtet, seine jeweilige aktuelle Wohnsitzadresse oder Sitzadresse sowie Namensänderungen oder Umfirmierungen dem Vorstand des Vereins unverzüglich mitzuteilen. Erklärungen und Rechtshandlungen des Vereins gelten an die zuletzt genannte Adresse des Mitglieds als bewirkt, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. 3.            Die Mitgliedschaft endet: a.      durch Austritt, nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende ei-nes Kalenderjahres mit einer Frist von sechs (6) Monaten und ohne Fristwahrung, wenn zum 1. des Folgejahres eine Beitragserhöhung festgesetzt wurde. b.      bei natürlichen Personen mit dem Tod, c.      bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen mit der Eröffnung der Liquidation oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, d.      durch Beschluss des Vorstandes wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Mitgliedspflichten oder vereinsschädigendes Verhalten.  e.      durch Beschluss des Vorstandes bei einem mehr als einjährigen Beitragsrückstand, sofern das Mitglied nach Zugang der schriftlichen Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von spätestens vier (4) Wochen die angemahnte Leistung erbringt. 4.            Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung des Vereins über den Ausschluss beim Vorstand Einspruch einlegen.  Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so soll der Vorstand diesen Vorgang der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Entscheidung ist abschließend. Der Zugang der Mitteilung nach Beschluss oder Mahnung des Vorstands gemäß Ziffer 3 gilt gegenüber dem jeweiligen Mitglied am dritten (3.) Werktag (Montag bis Samstag ohne Sonntage und Feiertage) nach Aufgabe zur Post an die zuletzt dem Verein vom Mitglied bekannt gemachte Adresse unwiderlegbar als bewirkt.

§ 6 Finanzielle Mittel und Mitgliedsbeiträge

1.            Der Verein finanziert sich durch: a.          Mitgliedsbeiträge b.          Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und anderen Zuwendungen c.           Spenden d.          sonstige Einnahmen.  2.            Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand jeweils für den 1. Januar des folgenden Jahres festgesetzt. Beiträge für VIP- Mitglieder werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied festgelegt. Über die Festsetzung sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren. 3.            Der Mitgliedsbeitrag wird in voller Höhe fällig bei Eintritt und im Übrigen jeweils zum Ersten (1.) Januar eines Kalenderjahres. Das Mitglied hat seinen Beitrag durch Überweisung spätestens bis zum 30.6. des Beitragsjahres, bei Eintritt nach dem 30.6. spätestens bis Jahresende zu entrichten. 4.           Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuwendungen. Fällige Beiträge zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft sind noch zu leisten.5.           Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds durch Beschluss den Beitrag stunden oder für jeweils höchstens 1 Jahr aussetzen. Hierüber hat der Vorstand in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zu berichten. Frühestens nach Ablauf eines Jahres kann der Vorstand hierüber erneut beschließen. Es gilt Satz 2.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: 1.            Mitgliederversammlung 2.            Vorstand  3.            Beirat  Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 8  Mitgliederversammlung

1.               Mindestens einmal im Jahr, bevorzugt im ersten Halbjahr, soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.             Außerdem sind Mitgliederversammlungen einzuberufen: a.      auf Beschluss des Vorstandes, oder  b.      auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Das Verlan-gen ist gegenüber dem Vorstand zu begründen. 2.               Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend regelt. 3.               Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Wochen, gerechnet vom Tag an dem die Einladung versendet wird und soweit gesetzlich zulässig,  schriftlich per Post, per Telefax, per E-Mail oder über jeden anderen technischen Weg für den das Mitglied dem Verein seine Daten mitgeteilt hat, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 4.               Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn (10)Tage, vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 5.               Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet (Versammlungsleiter). Die Mitgliederversammlung kann für die gesamte Versammlung oder für einzelne Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen anderen Versammlungsleiter wählen, wenn der Versammlungsleiter dies beantragt. Gibt es keinen Vorstand, kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Versammlungsleiter bestimmen. 6.               Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a.      Entgegennahme und Genehmigung i.                der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr ii.               des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr iii.              Berichte über das laufende Geschäftsjahr einschließlich Planungskorrektur b.      Entlastung des Vorstandes c.      Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats d.      Beschlussfassung über Änderung der Satzung ausgenommen § 9 (10), und über die Auflösung des Vereins gemäß § 12. e.      Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften  f.       Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes g.      Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Körperschaf-ten (§ 2 Ziffer 3) h.      Wahl eines Rechnungsprüfers:  Aufgabe des Rechnungsprüfers ist die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine andere Prüfungsaufgabe beschließen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und dem Vorstand zu übergeben. 7.               Jedes Mitglied kann sich durch Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes anwesende Mitglied kann höchstens zwei (2) weitere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht ist dem Vorstand spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.  8.               Eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie die Zweckbestimmung bedarf der vorherigen Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung. Die Änderungsvorschläge sind den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut zur Kenntnis zu geben. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (BGB §33 (1)) 9.               Für Wahlen gilt:  a.      Wahlvorschläge zur Wahl des Vorstandes sind mindestens zehn (10) Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Danach können Wahlvorschläge nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung diese mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zulässt.  b.      Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über offene oder geheime Wahl. c.      Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Nähere des jeweiligen Wahlverfahrens zu entscheiden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.  d.      Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Wahl, ob in Einzel- oder Gesamt-abstimmung gewählt wird, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Blockwahl beschließen.  e.      Die Mitgliederversammlung wählt bei turnusmäßigen Vorstandswahlen die Mitglie-der des Vorstandes und den Beirat, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. f.       Sofern vorstehend nichts anderes geregelt ist und durch die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird gilt: Erreicht die Zahl der gewählten Organmitglieder im ersten Wahlgang nicht die Anzahl die nach der Satzung zu wählen sind, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem dann die Kandidaten mit den meisten Ja-Stimmen gewählt sind (relative Mehrheit). In den jeweiligen Wahlgängen haben die Mitglieder nur so viel Ja-Stimmen, wie Organmitglieder zu wählen sind. Vereinigen in einem Wahlgang mehr Kandidaten die Mehrheit auf sich als Organmitglieder zu wählen sind, dann gelten die als gewählt, die die meisten Ja-Stimmen erhalten haben. 10.             Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 11.             Die Mitgliederversammlung kann auch außerhalb von Versammlungen im Umlaufverfahren durchgeführt werden, soweit kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Es gilt folgendes Verfahren: a.      Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen über den Be-schlussgegenstand, über die die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren entscheiden soll und über den Abstimmungsleiter. Das weitere entscheidet der Vorsitzende mit seinem Stellvertreter, die jeweils auch Abstimmungsleiter sein können. b.      Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bereitet die Beschlussvorlage vor. Es sind die folgenden Informationen beizufügen: i.                Beschlussgegenstand,  ii. Entscheidungsvorschlag, der zur Abstimmung gestellt werden soll, iii. kurze Darstellung des Problems,  iv.      Information über die voraussichtlichen Kosten oder Ersparnisse, die aus dem Beschlussvorschlag zu erwarten sind, v.        Information über die Folgen des Entscheidungsvorschlages für den Verein und  vi.      etwaigen Entscheidungsalternativen. c.      Die Abstimmung darf nur mit einem Ja oder Nein erfolgen. Die Zustimmung unter Vorbehalt, Enthaltungen, Nichtteilnahme oder verspätete Stimmabgabe, gelten als nicht abgegebene Stimmen. d.      Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB) prüfen die Vorlage und übergeben sie dem Abstimmungsleiter zur Weiterleitung an die Mitglieder. e.      Der Abstimmungsleiter übersendet die Entscheidungsvorlage an die Mitglieder. Mit der Übersendung fordert er jedes Mitglied auf, an der Abstimmung teilzunehmen und weist darauf hin, dass eine Zustimmung unter Vorbehalt, eine Enthaltung oder Nichtteilnahme als nicht abgegebene Stimme zählt sowie dass bis zu einem gegenüber dem Mitglied  vom Abstimmungsleiter zu benennenden  Zeitpunkt die Entscheidung an den Verein oder an den namentlich benannten Abstimmungsleiter zu richten ist.  Die Frist bis zu der geantwortet werden soll, soll zehn (10) Werktage (Montag bis Samstag und ohne Sonn- und Feiertage) nicht unterschreiten. Es gilt der Empfang beim Abstimmungsleiter. Wenn nach dem Ermessen des Vorstandes Gefahr in Verzug ist und dem Verein bei Einhaltung dieser Frist ein Schaden droht, kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter den Abstimmungsleiter die Weisung geben, nach seinem freien Ermessen eine kürzere Frist zu bestimmen, jedoch hat er dann die Gründe für die Eilbedürftigkeit den Mitgliedern mitzuteilen.Der Abstimmungsleiter kann das Abstimmungsverfahren per Post, per Telefax und per E-Mail oder über jeden anderen technischen Weg durchführen, für den das Mitglied dem Verein seine Daten mitgeteilt hat.f.      Sobald die Frist für die Rückmeldung abgelaufen ist, schließt der Abstimmungsleiter das Umlaufverfahren und zählt die Stimmen aus. Das Ergebnis der Abstimmungsauszählung muss von einem Vorstandsmitglied schriftlich bestätigt werden. Sodann teilt der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter das Abstimmungsergebnis den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mit.g.     Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gülti-gen Stimmen dem Beschlussvorschlag zustimmt. h.     Im Umlaufverfahren können, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, alle Beschlüsse gefasst werden, nicht jedoch die Auflösung des Vereins. 

§ 9  Vorstand

1.            Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Vereinsmitgliedern. Die Anzahl bestimmt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gemäß § 26, Abs. 2 BGB; sie sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstand vertretungsberechtigt. 2.            Der Vorstand kann anstelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Der Vorstand darf nicht mehrheitlich aus kooptierten Mitgliedern bestehen. Erforderlichenfalls ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. 3.            Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 4.            Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei (3) Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.5.           Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.6.           Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.7.           Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 8.           Der Vorstand ist berechtigt, eine Anpassung der Satzung zu beschließen und dem Vereinsregister zur Anmeldung einzureichen, soweit diese Anpassung zur Wahrung der Steuerbegünstigung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.9.           Versammlungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters den Ausschlag.10.         Beschlüsse des Vorstandes können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Umlaufverfahren per Telefax, e-Mail oder schriftlich erfolgen, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes an dieser Abstimmung beteiligen. Das Nähere kann die Geschäftsordnung des Vorstandes regeln.

§ 10  Beirat 

1.            Der Beirat besteht aus bis zu vier (4) Vereinsmitgliedern.  2.            Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorstand auf drei (3) Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Beirats sollen nicht Vorstände sein.3.           Aufgaben des Beirates sind:a.     die Beratung des Vorstands im Zusammenhang bei der Verwirklichung des Vereins-zwecks und insbesondere in der Durchführung der Zweckbetriebe gemäß Satzung § 2.b.     Beratung des Vorstandes bei der Entscheidungsfindung in wichtigen Fragen und bei der Durchführung von Vorhaben:i.        Programmkoordination und Veranstaltungsdurchführungii.       Öffentlichkeitsarbeitiii.      Sponsoringiv.      Vereinskommunikationv.       ProjekteDer Beirat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand diesen bei vorgenannten Aufgaben unterstützen.4.           Die Beiratssitzung wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist der Vorstand verpflichtet den Beirat zu hören, wenn dies mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. 5.           Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beirat hat das Recht seine Beschlüsse als Empfehlung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorzulegen.6.           Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Vorstand zu genehmigen ist.7.           Der Vorstand kann anstelle eines ausgeschiedenen Beiratsmitgliedes ein neues Beiratsmitglied für die restliche Amtszeit bestellen. Der Beirat darf nicht mehrheitlich aus kooptierten Mitgliedern bestehen. Erforderlichenfalls ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Beirat zu wählen

§ 11 Aufwandsentschädigung

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung Rahmen der gesetzlichen Regelungen über die Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG (höchstens 720 € p.a.) ausbezahlt bekommen. Hierüber entscheidet der Vorstand nach seiner Beurteilung, sofern die finanziellen Verhältnisse des Vereins es erlauben.

§ 12  Auflösung des Vereins

1.            Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden, und zwar nur dann, wenn die beabsichtigte Auflösung des Vereins als besonderer Verhandlungsgegenstand auf der Tagesordnung, die der Einladung beizufügen ist, verzeichnet ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen.  2.            Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechtes oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur und hier im Besonderen zur Förderung junger Musiker zu verwenden hat. Die letzte Mitgliederversammlung trifft hierzu die Auswahl. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13 Salvatorische Klausel 

            Sollte eine Bestimmung dieser Vereinssatzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.             Gleiches gilt, wenn sich eine Regelungslücke ergibt. Ende Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.04.2015